Der Versicherer einer D&O-Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen.
Die Regelung des § 8.1. AVB-O verliert aber dann ihren Sinn, wenn - wie im Streitfall - der Versicherer einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen.
bb) (1) Die dem Versicherungsnehmer in der hier vorliegenden Konstellation durch die Klausel drohenden Nachteile wären gravierend. Ihm bliebe nur der äußerst umständliche und zeitraubende Weg, gegen die versicherten Personen aus den zwischen diesen und ihm bestehenden Rechtsverhältnissen gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, die versicherten Personen zur Erhebung von Deckungsklagen gegen den Versicherer zu zwingen. Da eine solche Klage im allgemeinen nur begründet ist, wenn ein Prozess gegen den Versicherer genügende Erfolgsaussicht bietet, müsste das mit ihr befasste Gericht auch den Versicherungsanspruch einer Vorprüfung unterziehen, ohne dass hierdurch aber die noch bevorstehende Auseinandersetzung mit dem Versicherer in irgendeiner Weise gefördert würde. Zudem ergäbe sich bei Durchführung eines solchen Prozesses ein Interessenwiderstreit insofern, als die versicherten Personen zunächst mit dem Versicherer gegen den Versicherungsnehmer zusammenarbeiten müssten, im Falle ihres Unterliegens dann aber gezwungen wären, in einem weiteren Rechtsstreit ihre Interessen gegen den Versicherer wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 - II ZR 153/61, BGHZ 41, 327 unter I zur Missbräuchlichkeit der Berufung auf den Ausschluss der Klagebefugnis eines mitversicherten Betriebsangehörigen; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85, r+s
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Schuldnerin nicht Inhaberin des Versicherungsanspruchs ist.