24. Juli 2025
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Zwei Rollen, ein Risiko: Beauftragung als General- und Verfahrensbevollmächtigter in der Insolvenz – ein haftungsträchtiges Doppel

In Sanierungsprozessen herrscht hoher Druck. Effizienz verlangt genaue Abgrenzung von Verantwortlichkeiten: Der Generalbevollmächtigte als operative Geschäftsführung und der Verfahrensbevollmächtigte als anwaltlicher Vertreter gegenüber Insolvenzgericht, Sachwalter und Gläubigern. Diese Trennung ist keine Formalie, sondern hat haftungs- und berufsrechtlich zentrale Bedeutung.

Ein Szenario mit Sprengkraft

Rollen und Rechtsgrundlagen – zwei unterschiedliche Aufgabenprofile

Der Verfahrensbevollmächtigte ist ein klassischer anwaltlicher Vertreter. Er begleitet etwa die Antragstellung, verfasst Schriftsätze, führt Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht und vertritt den Schuldner im rechtlichen Sinne.

Der Generalbevollmächtigte hingegen handelt kraft umfassender Vollmacht im Namen des Schuldners – insbesondere in Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren. Er agiert operativ, strategisch, und nimmt unternehmerische Entscheidungen vorweg, etwa bei Personal, Finanzierung oder Investorenverhandlungen.

Das Kernproblem wird deutlich: Beide Rollen haben unterschiedliche Zielsetzungen, rechtliche Voraussetzungen und Haftungsprofile. Die gleichzeitige Ausübung beider Funktionen ist aufgrund unterschiedlicher Loyalitäten und potenzieller Interessenkollisionen ist haftungsrechtlich problematisch und berufsrechtlich riskant.

Berufsrechtliche Perspektive: Interessenkollision vorprogrammiert

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist in diesem Punkt unmissverständlich:  
Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) fordert in § 3 BORA vor Mandatsübernahme eine strikte Prüfung möglicher Interessenkollisionen .

Die gleichzeitige Ausübung der anwaltlichen Vertretung (Verfahrensbevollmächtigter) und der geschäftsführungsähnlichen Funktion (Generalbevollmächtigter) ist in der Praxis nicht konfliktfrei möglich, denn

  • beide Funktionen erfordern unterschiedliche Loyalitäten (rechtlich vs. wirtschaftlich),
  • interne Kommunikation und Entscheidungswege verschwimmen,
  • Interessenkonflikte im laufenden Verfahren sind kaum vermeidbar (z. B. im Umgang mit Haftungsfragen, Insolvenzanfechtung, Informationspolitik gegenüber Gläubigern).

Eine sorgfältige Trennung ist in einer Kanzlei strukturell kaum durchführbar, ohne selbst interne Mauern aufzubauen. Sie ist jedoch zwaingend erforderlich, denn bereits der Anschein einer Interessenkollision kann berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Versicherungsrechtliche Perspektive: klare Grenzen in der Vermögensschadenhaftpflicht (VSH)

Besonders problematisch wird es, wenn ein Schaden entsteht – etwa durch fehlerhafte Beratung, unzureichende Aufklärung, oder einen unterlassenen Hinweis auf haftungsträchtige Risiken.

Klartext in Bedingungswerken und Rechtsprechung:

  • Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) deckt anwaltliche Tätigkeiten, nicht jedoch unternehmerisches Handeln (als Generalbevollmächtigter).
  • Die Deckung entfällt bei Vermischung von Tätigkeiten oder bei Nachweis einer Interessenkollision (Obliegenheitsverletzung oder Ausschluss gemäß AVB).
  • BGH und zahlreiche Instanzgerichte: Die VSH greift nur innerhalb der anwaltlichen Zulassung und bei konfliktfreier Mandatslage; es gibt keine pauschale Haftungsgarantie.

Handlungsempfehlungen für Kanzleien, die insolvenzrechtlich beraten

Prüfen Sie Mandats- und Rollenaufteilung vor jeder Insolvenzberatung. Klare Grenzen minimieren Haftungs- und Deckungsrisiken:

  • Mandatsstruktur: Nur eine klare, zeitlich und sachlich getrennte Mandatsführung zulassen (nicht beides im gleichen Verfahren).
  • Versicherungsabdeckung: Verfahrensbevollmächtigung durch Anwalt; Generalmandat nur sofern gesondert versichert (z. B. D&O) und mit klarer Abgrenzung.
  • Governance: Präzise dokumentierte Rollenverteilung, schriftliche Beschreibung von Mandaten, Informationswegen, Haftungsausschlüssen (prophylaktische Abstimmung mit VSH-Versicherern).
  • Krisenfall: Notfallstrategie mit externer, nicht-anwaltlicher Sanierungsexpertise oder separater Gesellschaftsstruktur.

Beauftragen Sie bei Unsicherheit rechtzeitig einen externen Spezialisten.

Fazit: Prävention statt Reaktion

Die gleichzeitige Übernahme von General- und Verfahrensbevollmächtigung ist ein rechtliches und versicherungsrechtliches Minenfeld. Klare Mandatsgrenzen, transparente Dokumentation und gezielte Absicherungen sind essenziell, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Masse zuverlässig zu schützen.

Die VSH greift nur unter sauberen Rahmenbedingungen – alles andere belastet Verfahrensführung und Gläubigerinteressen und die Verfahrensführung.