In Sanierungsprozessen herrscht hoher Druck. Effizienz verlangt genaue Abgrenzung von Verantwortlichkeiten: Der Generalbevollmächtigte als operative Geschäftsführung und der Verfahrensbevollmächtigte als anwaltlicher Vertreter gegenüber Insolvenzgericht, Sachwalter und Gläubigern. Diese Trennung ist keine Formalie, sondern hat haftungs- und berufsrechtlich zentrale Bedeutung.
Ein Szenario mit Sprengkraft
Der Verfahrensbevollmächtigte ist ein klassischer anwaltlicher Vertreter. Er begleitet etwa die Antragstellung, verfasst Schriftsätze, führt Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht und vertritt den Schuldner im rechtlichen Sinne.
Der Generalbevollmächtigte hingegen handelt kraft umfassender Vollmacht im Namen des Schuldners – insbesondere in Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren. Er agiert operativ, strategisch, und nimmt unternehmerische Entscheidungen vorweg, etwa bei Personal, Finanzierung oder Investorenverhandlungen.
Das Kernproblem wird deutlich: Beide Rollen haben unterschiedliche Zielsetzungen, rechtliche Voraussetzungen und Haftungsprofile. Die gleichzeitige Ausübung beider Funktionen ist aufgrund unterschiedlicher Loyalitäten und potenzieller Interessenkollisionen ist haftungsrechtlich problematisch und berufsrechtlich riskant.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist in diesem Punkt unmissverständlich:
Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) fordert in § 3 BORA vor Mandatsübernahme eine strikte Prüfung möglicher Interessenkollisionen .
Die gleichzeitige Ausübung der anwaltlichen Vertretung (Verfahrensbevollmächtigter) und der geschäftsführungsähnlichen Funktion (Generalbevollmächtigter) ist in der Praxis nicht konfliktfrei möglich, denn
Eine sorgfältige Trennung ist in einer Kanzlei strukturell kaum durchführbar, ohne selbst interne Mauern aufzubauen. Sie ist jedoch zwaingend erforderlich, denn bereits der Anschein einer Interessenkollision kann berufsrechtliche Konsequenzen haben.
Besonders problematisch wird es, wenn ein Schaden entsteht – etwa durch fehlerhafte Beratung, unzureichende Aufklärung, oder einen unterlassenen Hinweis auf haftungsträchtige Risiken.
Prüfen Sie Mandats- und Rollenaufteilung vor jeder Insolvenzberatung. Klare Grenzen minimieren Haftungs- und Deckungsrisiken:
Beauftragen Sie bei Unsicherheit rechtzeitig einen externen Spezialisten.
Die gleichzeitige Übernahme von General- und Verfahrensbevollmächtigung ist ein rechtliches und versicherungsrechtliches Minenfeld. Klare Mandatsgrenzen, transparente Dokumentation und gezielte Absicherungen sind essenziell, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Masse zuverlässig zu schützen.
Die VSH greift nur unter sauberen Rahmenbedingungen – alles andere belastet Verfahrensführung und Gläubigerinteressen und die Verfahrensführung.