01. Mai 2022
Geschätzte Lesezeit: 3 min.

Wenn Insolvenzrecht und Betriebsrentenrecht kollidieren: Insolvenzschutz und die Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) des Arbeitnehmers

Für Arbeitnehmer wirkt eine spätere Pfändung Ihres Betriebsrentenanspruchs oft wie ein schlechter Witz. Für den Insolvenzverwalter bedeutet sie jedoch eine klare, normativ präsente Aufgabe. Und hier treten Regelungen des Betriebsrentenrechts regelmäßig „in Wettstreit“ mit denen des Insolvenzrechts.

Insolvenzschutz und die Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV)

Nach den bisherigen, höchstrichterlichen Urteilen des BGH bestimmen zwei Kernfaktoren die Praxis:

  1. Die versicherungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers – In der Regel ist der Arbeitnehmer versicherte Person, nicht Versicherungsnehmer. Diese Zuordnung beeinflusst die Zugriffswege der Gläubiger.
  2. Der vertraglich festgelegte Zeitpunkt des Leistungsanspruchs – Liegt der Anspruch vor oder nach dem Ende des Insolvenzverfahrens? Der Zeitpunkt entscheidet über Pfändbarkeit und Zugriffsmöglichkeiten.
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Pfändung einer Direktversicherung: Anwartschaft vs. Leistungsanspruch

  • Will ein Gläubiger auf eine Direktversicherung zugreifen, scheitert er zunächst, weil der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls (Auszahlung einer Ablaufleistung oder Rente) lediglich eine Anwartschaft besitzt.
  • Diese Anwartschaft ist geschützt: Sie kann weder abgetreten noch beliehen werden und ist grundsätzlich nicht pfändbar. Allerdings gilt diese Sicherheit nicht automatisch für später bezogene Leistungen.

Kernfrage: Besteht bereits ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Anwartschaften aus der bAV?

  • Falls dem so ist, hat ein Gläubiger ein Pfandrecht auf den Teil der zukünftigen Ablaufleistung, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits unwiderruflich zugesprochen war.
  • Praktisch bedeutet dies: Der Insolvenzverwalter muss prüfen, ob der Verbraucher versicherte Person und bezugsberechtigt ist. Bei Gehaltsumwandlungen trifft dies in der Regel sofort zu, arbeitgeberfinanzierte Modelle setzen das Bezugsrecht meist erst später fest. Die Versorgungsordnung oder arbeitsvertragliche Regelungen (z.B. eine Entgeltumwandlungsvereinbarung) geben Aufschluss.

Berechnung der relevanten Größen

  • Bei unwiderruflichem Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers ist die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaft zu ermitteln. Beitrag- und fondsgebundene Werte (beitragsfreie Versicherungsleistungen oder Rückkaufswerte) können titulierbar sein, wirken aber erst zum Versicherungsfall real durchsetzbar.
  • Der Insolvenzverwalter muss also prüfen, welcher Rückkaufswert oder welche Versicherungsleistung zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erzielbar wäre. Nur dieser Anteil kann pfandweise beansprucht werden; der Rest bleibt bis zum Eintritt des Versicherungsfalls unantastbar.

Praxisfolgen für die Verfahrenssteuerung

  • Klare Abgrenzung: Anwartschaft versus Leistungsanspruch
  • Identifikation der Bezugsrechtspositionen (Gehaltsumwandlung vs. arbeitgeberfinanzierte Modelle)
  • Bestimmung des konkreten Pfandwerts zum Beendigungszeitpunkt
  • Verzögerte Fälligkeitswirkung: Ansprüche werden erst mit Eintritt des Versicherungsfalls zahlbar.

Welche Erfahrungen haben Sie?

  • Wie gehen Sie aktuell vor, um Anwartschaften und unwiderrufliche Bezugsrechte von pfändbaren Ansprüchen sauber zu trennen?
  • Wie kommunizieren Sie diese Komplexität gegenüber Mandanten, Gläubigern und Aufsichtsbehörden, um Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten? Teilen Sie Ihre Erfahrungen und Perspektiven.

Wir freuen und auf den Dialog mit Ihnen.

*: (BGH-Urteile VII ZB 16/08 vom 23.10.2008; IVV ZB 87/09 vom 11.11.2010; IX ZB 8/17 vom 20.12.2018)