20. November 2015
Geschätzte Lesezeit: 2 min.

War die Kündigung des D&O Versicherungsvertrages aufgrund Nichtzahlung der Versicherungsprämien durch den Versicherer rechtens?

Da haben wir wieder einmal einen Versicherer ertappt, der sich von einem D&O Versicherungsvertrag elegant trennen wollte. Ein Blick in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) half weiter. Was war passiert?!

War die Kündigung des D&O Versicherungsvertrages durch den Versicherer rechtens?

Der Insolvenzverwalter erhielt vom D&O Versicherer eine Beitragsrechnung für den D&O Vertrag des Insolvenzschuldners mit Fälligkeit 01.10.2015. Da bis zum 08.10.2015 kein Geldeingang zu verzeichnen war, mahnt der Versicherer verbunden mit einer Kündigung die Beiträge an. Jetzt läuft die Zeit gegen den Insolvenzverwalter.

Nach §38 (1) VVG hat er jetzt zwei Wochen Zeit den Vertrag durch Beitragszahlung zu heilen.

"Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss."

Zahlt er nicht binnen der Frist, so erlischt der Versicherungsschutz und möglicherweise die Nachmeldefrist. (siehe auch Artikel: Was bedeutet „Nachmeldefrist“ in der D&O Versicherung und welcher Fehler Ihnen bei der Prämienzahlung auf keinen Fall passieren darf? 

Erst am 05.11.2015 wurde der Versicherungsbeitrag vom Insolvenzverwalter an den Versicherer angewiesen.

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Die Zahlung erfolgte erst nach 2 Wochen.

Der Versicherer hat den Eingang der Zahlung bestätigt und schreibt dem Insolvenzverwalter zurück:

„Mit unserem Schreiben vom 08.10.2015 haben wir den Vertrag wegen Nichtzahlung des Beitrages mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die eingeräumte Zahlungsfrist von 14 Tagen ist ohne Zahlungseingang verstrichen, so dass die Kündigung rechtswirksam ist und der Vertrag erloschen ist.“

Mit Erhalt dieses Schreibens wandte sich der Insolvenzverwalter an uns. Nach Durchsicht der Unterlagen konnte festgestellt werden, dass tatsächlich die Zweiwochenfrist abgelaufen war. Wir wiesen den Versicherer auf den korrekten Wortlaut des §38 VVG (3) hin: „Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.“

Konfrontiert mit der Tatsache musste der Vertrag vom Versicherer wieder reaktiviert werden.

 

Warum war es für den Insolvenzverwalter so wichtig gegen die Kündigung vorzugehen? Es drohte der Verlust des Versicherungsschutzes. In einigen D&O Versicherungsverträgen entfällt bedingungsgemäß bei Kündigung aufgrund Nichtzahlung der Beiträge die Nachmeldefrist.

Dem Grunde nach hat der Insolvenzverwalter dann keine Chance mehr aus der Police Nutzen zu ziehen. Es liegt in aller Regel das Claims Made Prinzip (Anspruchserhebungsprinzi) dem Vertrag zu Grunde. Das bedeutet, dass bei Anspruchserhebung ein aktiver Vertrag vorhanden sein muss bzw. die Anspruchserhebung innerhalb der Nachmeldefrist erfolgen muss.