Der Versicherungsschutz eines insolventen Unternehmens bedarf einer besonders detaillierten Begutachtung und Bewertung. Welche Verträge bis zu welchem Zeitpunkt erhalten bleiben sollen oder gar angepasst werden müssen, ist angesichts der Komplexität von Unternehmensrisiken und Bedingungswerken der Versicherer ohne entsprechende Expertise oft nur schwer zu beantworten. Der NAchmeldefrist kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Welche typischen Fehler bei der Nachmeldefrist zu vermeiden sind, zeigt das folgende Schadenbeispiel der D&O-Versicherung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers.
Frühjahr 2016: Ein Produzent aus Werne stellte im März einen Insolvenzantrag.
Sommer 2017: Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt und der alte Geschäftsführer ist ausgeschieden.
Weil eine angemessene Nachmeldefrist vertraglich vereinbart und die hierfür erforderliche Mindestvertragslaufzeit erreicht war, hätte die D&O-Versicherung zum 30. Juni ordentlich gekündigt werden können. Auch später gemeldete Versicherungsfälle (Claims Made - Anspruchserhebungsprinzip) wären somit gedeckt gewesen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist ist u.a. jedoch die ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages.
Der Insolvenzverwalter zahlte die Prämien zunächst weiter, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorlag.
Sommer 2020: Der Insolvenzverwalter hat drei Jahre später die Beitragszahlung eingestellt, jedoch ohne den Vertrag zu kündigen. Zahlungserinnerungen des Versicherers vom 20. August und 29. September blieben unbeantwortet. Dieses Vorgehen hatte Konsequenzen:
Der Schaden durch Weiterzahlung der Versicherungsbeiträge für die Insolvenzmasse betrug im Ergebnis mehr als 38.500 Euro.
Diese, vom Insolvenzverwalter (sicher ungewollt) geschaffenen Fakten sollten dem altem Geschäftsführer kurz darauf noch jede Menge Ärger bereiten.
Spätherbst 2020: Der Versicherer spricht die Kündigung zum 11. November aus – und weist dabei auf die Möglichkeit zur Wiederinkraftsetzung des Vertrags innerhalb eines Monats hin. Der ausgeschiedene Geschäftsführer erhält am 17. November (also nur knapp eine Woche später) eine Inanspruchnahme durch das Hauptzollamt über 5.349,75 Euro.
Eigentlich wäre dieser Schadensfall (Verletzung des § 64 GmbHG) durch die D&O-Versicherung gedeckt. Weil die Nachmeldefrist aufgrund der Begleitumstände der Vertragskündigung jedoch entfallen ist, besteht für den Geschäftsführer kein Versicherungsschutz. Der Versicherer lehnt die Regulierung des Schadens (zu Recht) ab.
Der ehemalige Geschäftsführer informiert den Insolvenzverwalter am 30. November über die Forderung des Zollamtes und die Ablehnung des Versicherers. Nun kommt es zu zähen Verhandlungen, an deren Ende sich der Versicherer kulant zeigt und die Forderung des Zollamts für den ehemaligen Geschäftsführer begleicht.
Eine klare Pflicht zur Prüfung von Nachmeldefristen ist zentral. Nichtzahlung von Beiträgen ohne Kündigung führt zu Deckungsverlust und steigert Haftungsrisiken. Arbeiten Sie proaktiv an einer sauberen Abstimmung mit Versicherern.