04. November 2022

Nullstellung in den Versicherungsbedingungen? Was bedeutet das?

...wie eine Objektversicherung die besseren Bedingungen des Hauptvertrages zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Schadenfall aushebelt.

Nullstellung in den Versicherungsbedingungen

Haftpflichtversicherungsbedingungen zu einer Vermögensschadenhaftpflicht des Rechtsanwaltes werden nicht jedes Jahr einer Prüfung unterzogen. So kommt es nicht selten vor, dass die Versicherungspolicen 10 Jahre ohne Änderungen des Versicherungsvertrages laufen.

Der Abschluss einer Einzelversicherung kommt dagegen Einzelfallbezogen vor. In der Praxis mit erhöhten Versicherungssummen. Es gelten für den Einzelvertrag dann die aktuell zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Sind die Versicherungsbedingungen des Hauptvertrages und der Einzelfallversicherung identisch, so besteht keine Schlechterstellung in der Einzelversicherung.

Sollten Sie noch in ihrem Hauptvertrag eine Nullstellungsklausel verankert haben, so besteht Handlungsbedarf.

Im Einzelfall kann der Versicherungsschutz für eine Einzelversicherung schlechter sein, als der Versicherungsschutz im Hauptvertrag.

Das OLG Celle hat am 05.03.2010 unter 8 U 186/09 folgendes Urteil gesprochen.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und als Insolvenzverwalter tätig. Er hatte bei seinem Versicherer eine Anwaltshaftpflicht-, Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen.  Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter war mitversichert.

Im vorliegenden Fall wurde er zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXXXX bestellt. Daraufhin schloss der IV eine zusätzliche Haftpflichtversicherung als Einzel-, Objektversicherung ab. Die Versicherungssumme erhöhte sich von 1 Mio.€ auf 5 Mio.€.

In den Versicherungsbedingungen der Einzelversicherung fand sich eine Klausel die den Versicherungsschutz ausgeschlossen hat, für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht fortgeführt werden.

Das gilt nicht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Werktagen nach seiner Bestellung versehentlich die bei der Eröffnung des betreffenden Verfahrens bereits bestehenden ... Feuerversicherungen] ... des Schuldners nicht fortsetzt ...

Mit Eröffnung des Verfahrens wurde der Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt.

Zu diesem Zeitpunkt liefen für die Insolvenzschuldnerin bei dem Sachversicherer Versicherungsverträge, unter anderem eine Gebäudeversicherung. Aufgrund eines Irrtums in der Auslegung des Begriffs „Feuersachversicherung“ kündigte der Insolvenzverwalter den Gebäudeversicherungsvertrag, im Glauben das dieser Vertrag die Einrichtung versicherte.

In 2006 kam es zu einem Gebäudebrand auf dem Grundstück, Schadenhöhe ca. 56.000,-€. Der Insolvenzverwalter meldete den Schadenfall dem Sachversicherer. Dieser lehnte den Schaden ab.

Der Insolvenzverwalter klagte gegen den Sachversicherer, hat den Haftpflichtversicherer zur Einzel-, Objektversicherung den Streit verkündet. Den Streit gegen den Sachversicherer verlor der Insolvenzverwalter. Nun richtete der Insolvenzverwalter seine Forderungen gegen den Haftpflichtversicherer der Objekt-, Einzelversicherung.

Der Haftpflichtversicherer der Objekt-, Einzelversicherung zog seine Klausel, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Insolvenzverwalter wegen Schäden In Anspruch genommen wird, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht ... fortgeführt werden.

Die Frist war abgelaufen. Es bestand kein Versicherungsschutz über die Objekt-, Einzelversicherung.

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Der Kläger wandte sich an seinen Versicherer zum Hauptvertrag und meldete dort den Schadenfall. Der Versicherer des Hauptvertrages lehnte die Deckung ab.

Der Versicherungsschein enthielt u.a. folgende Klausel:

„Sofern Qbjekt- /Insolvenzverfahren separat versichert werden, wird über diesen Vertrag hinsichtlich dieser Objekte/Insolvenzverfahren kein Versicherungsschutz gewährt (Nullstellung).“

Im Ergebnis erstritt sich der Insolvenzverwalter über das Landgericht Hannover und des OLG Celle einen Vergleich.

Dies zeigt, dass es elementar ist, die Versicherungsbedingungen zu den jeweiligen Haftpflichtversicherungsverträgen zu kennen und regelmäßig durch Versicherungsexperten prüfen zu lassen.