Ansprüche aus Insolvenzanfechtung verjähren gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB.
Stellen Sie sich bitte einmal folgende Situation vor: Sie erhalten einen Brief von einem Anwalt, der als Insolvenzverwalter eines Unternehmens auftritt, dass Sie seit Jahr und Tag mit Waren und Dienstleistungen beliefern.
Im Brief fordert er Sie auf, einen Rechnungsbetrag, den Sie vor drei Jahren von der Firma erhalten haben, innerhalb von 14 Tagen zurück zu überweisen. Das sei zum Wohl der Gläubigergemeinschaft, damit keiner bevorzugt wird und man konnte ja bereits damals absehen, dass es gewisse Zahlungsprobleme gibt, da zu der Zeit ja bereits um Zahlung in drei Raten gebeten wurde.
Die meisten Leser werden darauf wohl mit nachvollziehbarem Unverständnis reagieren. So ging es uns zunächst auch, als wir von ersten Fällen dieser Art hörten. Nach § 133 der Insolvenzordnung ist so ein Vorgehen aber rechtlich einwandfrei. Der Gedanke dahinter ist der, dass im Insolvenzfall allen Gläubigern die gleiche Chance auf eine Entschädigung eingeräumt werden soll. Bezieht man aber z. B. als Möbelproduzent seine Schrauben schon seit Jahrzehnten von der Firma eines Schulfreundes, neigt man evtl. doch etwas mehr dazu, erst einmal dessen Rechnungen zu begleichen, als die des (als Person) unbekannten Holzzulieferers. Solche Bevorzugung einzelner Gläubiger möchte der Gesetzgeber vermeiden.
Das ist grundsätzlich eine sehr gute Sache – und im Einzelfall natürlich eine sehr böse Überraschung, wenn man bereits verdient geglaubtes Geld zurückzahlen soll. Jetzt geht man „im richtigen Leben“ nicht bei jeder Ratenzahlungsvereinbarung gleich vom finanziellen Super-GAU eines Auftraggebers aus – und selbst eine sofortige Bonitätsüberprüfung kann nur eine Momentaufnahme liefern. Was Jahre später mit einer Firma geschieht, kann Ihnen niemand seriös vorhersagen. Daher können Sie aus unserer Sicht quasi gar nichts dagegen tun, um Situationen ähnlich unserem Eingangsszenario, nachhaltig zu vermeiden. Das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung schwebt daher immer über Ihnen.
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung verjähren gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB. Der Anspruch verjährt also drei Jahre, beginnend mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst ab dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Daher ist die Verjährungsfrist tatsächlich häufig länger als drei Jahre.
Die Versicherungswirtschaft hat dieses Problem glücklicherweise erkannt und hält entsprechende Angebote bereit. Meist wird über die Warenkreditversicherung (Forderungsausfallversicherung) eine Möglichkeit geschaffen, den Versicherungsumfang entsprechend zu erweitern.