Ein Praxisfall zeigt, wie wichtig die Prüfung der Versicherungsbedingungen durch den Insolvenzverwalter ist. Ziele: Enthaftung, Verlässlichkeit gegenüber Gläubigern und Schutz der Masse.
Am 14.08.2019 erhielten wir von einem Insolvenzverwalter den Auftrag, ihn im Verfahren einer Metallbaufirma zu unterstützen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren war bereits gestellt. Im Zuge der Prüfung der relevanten Versicherungspolicen wurde bei der Betriebshaftpflichtversicherung festgestellt, dass der bisherige Versicherer den Vertrag wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie bereits gekündigt hatte.
Vorrangigstes Ziel war somit, den Betriebshaftpflichtschutz sicherzustellen. So wurde von uns noch am selben Tag vorläufiger Versicherungsschutz für die Metallbaufirma gemäß des bisherigen Vertragsstandes beantragt.
Im Rahmen einer Betriebsbegehung wurde im Gespräch mit den Verantwortlichen die genaue Betriebstätigkeit hinterfragt. Dabei stellte sich heraus, dass das Unternehmen zu 95 % reine Lohnbe- und -verarbeitung durchführt. Was grundsätzlich erst einmal unproblematisch ist. Im konkreten Fall erwies sich dieser Umstand jedoch als kompliziert. Denn Schäden durch Lohnbe- und -verarbeitung sind in einer Betriebshaftpflicht nicht automatisch mitversichert.
Bei Sichtung der Versicherungsunterlagen des Unternehmens stellten wir genau das fest: Lohnbe- und -verarbeitungsschäden waren nicht mitversichert; angesichts des immens hohen Anteils solcher Arbeiten an der Betriebstätigkeit ein existentielles Risiko.
Wir konnten diese wesentliche Klausel ab dem 16.08.2019 mit in den vorläufigen Versicherungsschutz einschliessen.
Betriebe mit einem vielseitigen Maschinenpark bieten anderen Unternehmen im Rahmen der Lohnbe- und verarbeitung oft umfangreiche Möglichkeiten zur Herstellung und Bearbeitung von Bau-, Ersatzteilen oder Ähnlichem an. Die Auftraggeber stellen dabei häufig das Material oder entsprechende Vorprodukte.
Vom lohnbe- und verarbeitenden Betrieb wird höchste Präzision und Qualität erwartet. Schnell kann bei kleinsten Ungenauigkeiten ein hoher Schaden eintreten. Diese Schäden werden in der Regel als Tätigkeitsschäden aus Lohnbe- und verarbeitung während des unmittelbaren Bearbeitungsvorgangs eingestuft.
Ohne besondere Beantragung dieser Tätigkeiten besteht bei den meisten Versicherern kein Versicherungsschutz.
Frei nach Murphys Gesetz kam es in dem Betrieb zu einem Betriebshaftpflichtschaden. Das Insolvenzschuldnerunternehmen bearbeitete im Zeitraum vom 08.08.2019 bis 19.09.2019 für einen Auftraggeber insgesamt 310 Zylinderböden (Hinweis: der vorläufiger Versicherungsschutz inklusive der Lohnbe- und -verarbeitung wurde erst am 16.08.2019 beantragt - s.o.) Auftragsgegenstand war die mechanische Bearbeitung der zur Verfügung gestellten Zylinderböden.
Nach Lieferung der bearbeiteten Teile durch den Insolvenzschuldner bemängelte der Auftraggeber am 30.10.2019 an allen 310 Zylinderböden denselben Fehler. Alle Zylinderböden waren unbrauchbar und mussten entsorgt werden. Den entstandenen Schaden bezifferte der Auftraggeber auf ca. 21.000 €.
Die Begründung des Versicherers:
„Es gelten mehrere eintretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung oder Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichem Mängeln beruhen. Die Bearbeitung der ersten Zylinderböden erfolgte ab dem 08.08.2019.“
Wir haben im Namen unseres Kunden die Ablehnung des Versicherers beanstandet. Denn Versicherer hat bei seiner Ablehnung ein wesentliches Detail außer Acht gelassen. Und zwar heißt es in seinen Bedingungen zum Serienschaden:
„Es gelten mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
beruhen."
Die vollständige Ablehnung des Schadens war demnach falsch und zu beanstanden!
Natürlich bestand für die im Zeitraum vom 08.08.-15.08.2019 (vor Versicherungsbeginn) bearbeiteten Teile kein Versicherungsschutz. Wohl aber für die Teile die ab Versicherungsbeginn (also vom 16.08.-19.09.2019) bearbeitet wurden.
Im Ergebnis konnten wir für unseren Mandanten erreichen, dass der Versicherer mit 18.000 € den überwiegenden Teil der Schadenkosten übernehmen musste.
Nehmen Sie die Ablehnung eines Schadens durch einen Versicherer nicht ohne Weiteres hin. Prüfen Sie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen.
Besser noch: Binden Sie einen Versicherungsexperten frühestmöglich – am besten noch vor der Antragstellung mit ein. Er prüft und unterstützt bei Anpassung des Deckungsportfolios an Ihren konkreten Bedarf und kümmert sich im Schadenfall um eine reibungslose Abwicklung.
Im Ergebnis minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko und schützen, wie im obigen Beispiel, sogar die Masse.
Seit mehr als 25 Jahre bin ich im Versicherungsvertrieb tätig. Bis 2006 arbeitete ich in der Ausschließlichkeit überwiegend im Personenversicherungsbereich. Nachdem ich aus Überzeugung zu einem Versicherungsmaklerhaus in 2007 wechselte, änderte sich mein Tätigkeitsfeld. Als Gewerbe- und Industrieversicherungsmakler konzentrierte ich mich seitdem auf das Kompositgeschäft. Da die Anforderungen an einen Versicherungsmakler immer weiter wachsen, habe ich mich entschieden in 2013 die Prüfung zum technischen Underwriter-, (DVA) und in 2016 zum Haftpflicht Underwriter (DVA) abzulegen.
Seit mehr als 10 Jahren liegt unser Fokus auf die Kernzielgruppe der Insolvenzverwalter. Den Insolvenzverwaltern wie auch den Sachwaltern und Sanierungsberatern wollen wir mit nützlichen Tipps in ihrer Arbeit unterstützen. Wir begleiten das Insolvenzschuldnerunternehmen in Versicherungsfragen,wenn möglich auch über die Insolvenz hinaus.