Der Insolvenzplan im Eigenverwaltungsverfahren ist rechtskräftig bestätigt, das Verfahren wird aufgehoben. Für den Sachwalter fühlt sich das nach einem guten Abschluss an: Die Überwachung der Planumsetzung war erfolgreich, die im Gläubigerausschuss abgestimmten Regelungen greifen. Was in diesem Moment oft übersehen wird: Im Insolvenzplan selbst ist häufig vorgesehen, dass der Sachwalter im Anschluss eine Treuhandtätigkeit übernimmt – etwa als Sicherheitentreuhänder zur Absicherung von Gläubigeransprüchen. Von Unternehmensleitung und Gläubigerausschuss gemeinsam vorgesehen, vom Insolvenzgericht in dieser Rolle bestätigt, wirkt diese Fortsetzung wie ein nahtloser Übergang. Genau das ist der Riss im tragenden Gefüge, der bei der Begehung nicht auffällt – weil er nicht im Prüfplan steht.
Das Fundament stand – insoBHVhoch3 während des Verfahrens
insoBHVhoch3 ist eine subsidiäre Betriebshaftpflichtversicherung. Versicherungsnehmer ist das insolvente Unternehmen – nicht der Sachwalter persönlich. Sie tritt während des laufenden Verfahrens dort ein, wo der bestehende Versicherungsschutz des Schuldnerunternehmens fehlt, nicht ausreicht oder wegen Beitragsverzugs ruht, und deckt gemäß den Versicherungsbedingungen Tätigkeitsschäden, daraus resultierende Vermögensschäden sowie Gebäude- und Mietsachschäden. Der Schutz ist an das laufende Insolvenzverfahren gekoppelt: Mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens endet auch der Schutz durch insoBHVhoch3 – unabhängig davon, ob im Anschluss eine weitere Tätigkeit des Sachwalters vorgesehen ist.
Der Riss beginnt – Die Treuhandtätigkeit danch
Genau hier setzt der Trugschluss an. Wer als Sachwalter im Insolvenzplan zur Treuhandtätigkeit bestimmt und vom Insolvenzgericht in dieser Rolle bestätigt wird, geht naheliegenderweise davon aus, auch für diesen nachgelagerten Teil der Tätigkeit abgesichert zu sein. Tatsächlich liegt diese Treuhandtätigkeit außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Die Berufshaftpflicht- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Kanzlei deckt Tätigkeiten nach InsO – und in aktuellen Bedingungswerken zunehmend auch nach StaRUG – automatisch mit. Für Treuhandtätigkeiten außerhalb dieses gesetzlich definierten Rahmens gilt das nicht ohne Weiteres: Die Rechtsprechung verlangt für eine Einbeziehung einen engen inneren Zusammenhang zur eigentlichen Berufstätigkeit. Ob dieser im konkreten Fall besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Unser Lösungsangebot
Für diese persönliche Lücke bieten wir eine eigenständige, von insoBHVhoch3 getrennte Lösung: die Spezialhaftpflichtversicherung für Insolvenz- und Sachwalter in Treuhändertätigkeit. Anders als insoBHVhoch3 ist sie kein Sofort-Onlineabschluss, sondern ein Angebot, das wir gemeinsam mit Ihnen auf Ihre konkrete Mandatssituation zuschneiden.
Dass wir auf diese Lücke hinweisen, obwohl sie außerhalb des von uns mitentwickelten Produkts insoBHVhoch3 liegt, ist kein Zufall. Wir wissen genau, wofür insoBHVhoch3 steht – und wo seine Zuständigkeit endet. Als spezialisierter Makler für das gesamte Risikoumfeld von Insolvenzverwaltern und Sachwaltern begleiten wir Sie über die gesamte Zeitachse eines Mandats hinweg: insoBHVhoch3 für das laufende Verfahren, die Objektversicherung für das, was danach kommt. Jens Hebecker hat diese Doppelperspektive zuletzt auch in einem Gastbeitrag für die Fachzeitschrift „Sanierung & Restrukturierung" (Heft 16, Dezember 2024) eingeordnet. Das eine zu tun heißt für uns nicht, das andere zu lassen – auch dann nicht, wenn unser eigenes Produkt an dieser Stelle bereits ausgelaufen ist.
Entwurf mit KI-Unterstützung erstellt. Redaktionell geprüft, überarbeitet und freigegeben durch Jens Hebecker.