Es gibt einen bestimmten Moment in der Betriebsfortführung, den jeder Insolvenzverwalter kennt und den niemand mag: Sie haben gerade eine Entscheidung getroffen, die richtig war. Und trotzdem liegt Ihnen etwas schwer im Magen. Genau diesen Moment beschreibt der Fall, von dem wir Ihnen heute berichten. Kein Konstrukt aus dem Lehrbuch, sondern die Art von Situation, die in jeder größeren Betriebsfortführung passieren kann – und die zeigt, wie schnell aus einer gut gemeinten Zahlung eine zusätzliche Belastung für die Masse und ein persönliches Haftungsrisiko wird. Denn wer glaubt, mit einer Teilzahlung von Versicherungsbeiträgen an den Versicherer sei die Sache erledigt, irrt sich häufiger, als man denkt. Manchmal mit Folgen, die weit über die Insolvenzmasse hinausreichen und das eigene Vermögen berühren.
Der Fall im Überblick: In einem mittelständischen Produktionsbetrieb wird das Insolvenzverfahren eröffnet, der Geschäftsbetrieb wird im Rahmen der Betriebsfortführung weitergeführt. Bei der Durchsicht der bestehenden Versicherungen zeigt sich schnell ein Problem: Die Betriebshaftpflichtversicherung weist erhebliche Beitragsrückstände auf – ein Betrag, der die aktuelle Jahresprämie deutlich übersteigt.
Um den Schutz zumindest für die kommenden, besonders kritischen Monate der Fortführung zu sichern, wird kurzfristig eine Teilzahlung an den Versicherer veranlasst, und zwar unter Angabe der Monate, für die Versicherungsschutz gewünscht wird. Die Überlegung dahinter: Ein Teil der offenen Summe wird beglichen, die laufende Prämie ist damit gedeckt, der Betrieb bleibt versichert.
Soweit die Annahme. Die Realität sah anders aus: Der Versicherer – ein großer deutscher Regionalversicherer – verrechnete die eingegangene Zahlung nach eigenem Ermessen zunächst mit den ältesten offenen Forderungen. Ohne eine eindeutige, im Vorfeld dokumentierte Absprache stand es ihm frei, genau das zu tun. Die laufende Prämie blieb dadurch weiterhin unbeglichen – und der Versicherer hielt an der bereits ausgesprochenen Kündigung wegen Nichtzahlung der Folgeprämie des Vertrags fest.
Das Ergebnis: Ein Betrag im fünfstelligen Bereich ist aus der Insolvenzmasse geflossen. Der Betrieb wird weitergeführt – ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich Versicherungsschutz für die Betriebshaftpflicht bestanden hätte. Für den Verwalter bedeutet das: Jeder Personen- oder Sachschaden, der in dieser Zeit eintritt, trifft möglicherweise sein eigenes Vermögen.
Der Fall ist kein Einzelfall. Er zeigt exemplarisch, was in der Startphase einer Betriebsfortführung passieren kann, wenn der tatsächliche Status bestehender Policen nicht mit letzter Sicherheit bekannt ist. Ob Versicherungsschutz wegen Beitragsverzugs bereits erloschen ist, ob Deckungsausschlüsse greifen oder ob ein Risiko schlicht nie versichert war – all das lässt sich zu Beginn eines Verfahrens selten auf den ersten Blick klären. Und genau in dieser Unsicherheit, in diesem Blindflug, werden Entscheidungen getroffen, die gut gemeint sind, aber am eigentlichen Problem vorbeigehen.
An diesem Punkt war die Masse bereits geschmälert, der Schutz weiterhin nicht vorhanden – und es stand die Frage im Raum, ob und wie sich diese Situation überhaupt noch auffangen lässt.
Gab es an dieser Stelle noch einen Ausweg? Und was tut ein spezialisierter Versicherungsmakler in einem Moment, in dem eigentlich schon alles entschieden scheint?
Genau das lesen Sie im zweiten Teil dieser Fallakte.
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Entwurf mit KI-Unterstützung erstellt. Redaktionell geprüft, überarbeitet und freigegeben durch Jens Hebecker.